(OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.02.2013, Az.: 14 U 5/13)
Die Finanzbehörden hatten die Zahlungen als verdeckte Gewinnaus-schüttungen eingestuft. Die Gesellschaft begehrt die Rückzahlungen dieser Beträge. Im vorliegenden Fall wurde die Rückzahlungspflicht allerdings verneint, da die klagende Gesellschaft nicht ausreichend darlegen konnte, dass es sich entweder um Tätigkeiten handelte, die vom Geschäftsführer ohnehin geschuldet waren oder dass die abgerechneten Beträge einen Fremdvergleich nicht standgehalten hätten.