(OLG Hamm, Urteil vom 21.01.2013, Az.: I-8 U 281/11)
Das Gericht stellt fest, dass für den Schutz des Verbrauchers eine möglichst umfassende, unmissverständliche und nach dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Regelung erforderlich ist. Daher muss in der Widerrufsbelehrung ein Hinweis darauf erfolgen, dass der Anleger im Fall des Widerrufs lediglich einen Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben also quasi den „Zeitwert“ hat. Sofern dies nicht geschehen ist, erfolgte keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung und der Widerruf des Vertrages kann auch jetzt noch erklärt werden.