Versammlungen: Gesellschaftsrecht COVID 19

Mit dem Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020, welches derzeit bis 31.8.2022 gilt, werden weitere Änderungen im Gesellschaftsrecht vorgenommen:

 

Aktiengesellschaft:

Für die AG, KGaA, SE und VVaG bleibt die Möglichkeit bestehen, eine vollständig virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre abzuhalten. Auch bei einer Präsenzhauptversammlung kann der Vorstand eine elektronische Teilnahme oder Stimmabgabe zulassen, ohne dass die Satzung dies vorsieht.

  • Eine Hauptversammlung bei der AG und KGaA kann mit verkürzter Frist (21 statt 30 Tage) einberufen werden.
  • Hauptversammlung auch nach Ablauf der 8-Monatsfrist innerhalb des Geschäftsjahres möglich.
  • Fragerecht für Aktionäre bei elektronischer Kommunikation.
  • Einreichung der Fragen bis zu einem Tag vor der Hauptversammlung (zuvor zwei Tage) mittels elektronischer Kommunikation.
  • Antwortpflicht für den Vorstand (Ausnahme Auskunftsverweigerungs-recht).
  • Anträge oder Wahlvorschläge, die gemäß § 126 AktG oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten als in der Versammlung gestellt (sog. „Fiktionslösung“) Damit haben die Aktionäre ein Antrags- und Vorschlagsrecht gemäß §§ 126, 127 AktG wie in der  Präsenzversammlung auch auf der  virtuellen Hauptversammlung vorliegt.

GmbH:

GmbH darf auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter eine schriftliche Beschlussfassung ermöglichen („Umlaufverfahren“).

  • Diese Erleichterungen gelten nach dem Landgericht Stuttgart (44 O 52/20 KfH) dann nicht, wenn die Satzung Einstimmigkeit für das Umlaufverfahren vorsieht.
  • Virtuelle Gesellschafterversammlungen z. B. in Form von Telefon- und Videokonferenzen, sind gesetzlich bislang nicht vorgesehen. Das Abhalten einer virtuellen Gesellschafterversammlung (oder einer kombinierten Versammlung mit präsenten und virtuell zugeschalteten Gesellschaftern) erfordert bei der GmbH eine ausdrückliche Satzungsregelung. Ausnahme: Das Gesetz verlangt das Abhalten einer Präsenzversammlung (z. B. § 49 Abs. 3 GmbH).