Gesetzsänderungen Corona vs Mietverhältnisse

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht  (BT-Drs. 19/18110) wurde am 25. März 2020 vom Bundestag verabschiedet. Der Abstimmung im Bundestag lagen eine Beschlussempfehlung (BT-Drs. 19/18129) und ein Bericht (BT-Drs. 19/18158) des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz zugrunde. Der Bundesrat hat das Gesetz am 27. März 2020 gebilligt. Ziel des Gesetzes ist eine weitere Abmilderung der negativen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Unternehmen und Privatpersonen. Das Gesetz sieht zeitlich befristete Anpassungen gesetzlicher Vorgaben im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vor, um Härtefälle zu vermeiden, die sich andernfalls aufgrund der Covid-19-Pandemie ergeben würden.

Ab 1. April gilt ein besonderer Kündigungsschutz für Mieter, die wegen der Corona-Krise in Finanznöte geraten.

Das Recht der Vermieter, Miet- und Pachtverhältnisse wegen Zahlungsrückständen zu kündigen, wird für einen begrenzten Zeitraum eingeschränkt. Diese Einschränkung gilt für die Fälle, in denen die Rückstände auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen. Die Regelung ist auf den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 begrenzt. Die Pflicht des Mieters oder Pächters zur fristgerechten Zahlung bleibt jedoch auch in dieser Zeit bestehen. Zahlungsrückstände aus dem Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2020 berechtigen den Vermieter – für die Dauer von 24 Monaten – nicht zur Kündigung. Erst, wenn der Mieter oder Pächter die Zahlungsrückstände auch nach dem 30. Juni 2022 noch nicht beglichen hat, kann ihm wieder gekündigt werden.