Aufklärungspflicht Vertriebsprovisionen Anlagevermittler

(BGH vom 19. Oktober 2017, Az.: III ZR 565/16)

Anlagevermittler und -berater schulden die Aufklärung über Vertriebsprovisionen, sofern diese 15% des angelegten Kapitals übersteigen. Damit bestätigt der BGH seine bestehende Rechtsprechung. In diesem Zusammenhang stellt er klar, dass ein Agio nicht getrennt von den 15% zu betrachten ist, sondern die Quote von 15 % für die gesamten Eigenkapitalbeschaffungskosten inkl. Agio gilt.

Der Anlageberater kann mit Hilfe einer Empangsbestätigung des Verkaufsprospekts wirksam bestreiten, dass der Anleger angeblich keinen Prospekt erhalten hat. Damit muss der Anleger wiederum beweisen, dass er den Prospekt nicht rechtzeitg erhalten hat.