Neues Geldwäschegesetz

(OLG Hamm, Urteil vom 21.01.2013, Az.: I-8 U 281/11)

Am 26. Juni 2017 ist das reformierte und vollständig neu gefasste Geldwäsche-gesetz (GwG) in Kraft getreten.

Eine Konsequenz ist die Einführung eines Transparenzregisters in Deutschland. Das neue Recht verpflichtet alle im (deutschen) Handelsregister eingetragenen Gesellschaften, an das Transparenzregister ihre tatsächlichen wirtschaftlich Berechtigten zu melden. Daneben verpflichtet das Transparenzregister auch sonstige juristische Personen des Privatrechts (Genossenschaften, Vereine, Stiftungen des bürgerlichen Rechts). Die Meldepflichten treten zum 01.10.2017 in Kraft.
Weiterhin wurden u. a. auch die Möglichkeiten der Identifizierung von natürlichen Personen erweitert: Neben der (bisherigen) Prüfung eines vor Ort vorgelegten Ausweises sind jetzt weitere Identifikationsverfahren zulässig (Video oder qualifizierte elektronische Signatur).