(OLG Hamm vom 08.08.2016, Az.: 8 U 23/16)
Ein Wettbewerbsverbot, das einem Geschäftsführer untersagt "für die Dauer von einem Jahr nach Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund ... für ein ... Wettbewerbsunternehmen ... oder ein Unternehmen tätig zu werden, welches...mit einem Wettbewerbsunternehmen verbunden ist", ist unwirksam. Dem vormaligen Geschäftsführer darf nicht verboten werden, in einer Art und Weise für ein Wettbewerbsunternehmen tätig zu werden, die gerade keinen Bezug zur vorherigen Geschäftsführertätigkeit aufweist. Ebenfalls darf ihm nicht verboten werden, für ein mit einem Wettbewerbsunternehmen verbundenes Unternehmen tätig zu werden, wenn dieses selbst in keinem Wettbewerbsverhältnis zum früheren Unternehmen des Geschäftsführers steht.