Übernahme Geldbußen gegen Vorstand

(BGH vom 08.07.2014, Az.: II ZR 175/13)

Der zweite Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat geurteilt, dass nicht der Aufsichtsrat alleine über die Übernahme von Geldbußen oder Geldauflagen durch die Gesellschaft entscheiden darf. Entsprechend § 93 Abs. 4 S. 3 AktG muss hierzu die Hauptversammlung zustimmen. Unter diesen Sachverhalt fallen z. B. Bußgelder wegen Verstoßes gegen Kartellrecht.