Sozialversicherungspflicht GmbH-Geschäftsführer

(Bundessozialgericht vom 14.03.2018, Az.: B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R)

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH im Normalfall als Beschäftiger anzusehen ist und daher der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Damit hat das Bundessozialgericht seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt.

Ein Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter der GmbH ist, fällt nur dann nicht unter die Sozialversicherungspflicht, wenn er die Geschicke der Gesellschaft wesentlich bestimmen kann. Letzteres ist in jedem Fall gegeben, wenn er mehr als 50% der Anteile am Stammkapital hält.

Bei einer Beteiligung von genau 50 % oder darunter ist der Geschäftsführer nur dann von der Sozialversicherungspflicht befreit, wenn er durch ausdrückliche Regelungen im Gesellschaftsvertrag (Satzung) über eine umfassende ("echte"/qualifizierte) Sperrminorität verfügt. In diesem Fall kann er Weisungen der Gesellschafter- versammlung an ihn verhindern und wie ein Unternehmer und nicht wie ein abhängig Beschäftigter handeln.